Strafrecht in der Tschechischen Republik

Zusammenfassung der wichtigsten Informationen über das Strafrecht in der Tschechischen Republik

2017, DTIHK (ČNOPK), Hedvika Hartmanová a Vojtěch Steininger (Jan Sommerfeld)

I. Materielles Strafrecht (Straftaten)

a) Strafgesetzbuch

In der Tschechischen Republik ist das Strafgesetzbuch („trestní zákoník“) Nr. 40/2009 Slg. (im Folgenden nur das „TZ“) seit dem 1.1.2010 in Kraft. Es handelt sich dabei um einen lange vorbereiteten und modernen Kodex, der sowohl das Recht der Europäischen Union, als auch Empfehlungen und Stellungnahmen des Europarates berücksichtigt.

Das Strafgesetzbuch definiert, was eine Straftat ist und welche Strafen dafür auferlegt werden. Die Bandbreite an Straftaten ist ähnlich wie diejenige, die in den Strafgesetzbüchern in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz verankert sind.

In Deutschland und in der Tschechischen Republik sind die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Straftäters vergleichbar. Vereinfacht kann man Folgendes feststellen: Der Täter muss (i) zurechnungsfähig sein, (ii) zumindest das Alter von 15 Jahren (in Deutschland das Alter von 14 Jahren) erreicht haben (iii) und die Straftat vorsätzlich begehen. Kurz gesagt bedeutet Vorsatz, dass der Täter die Straftat begehen wollte oder dass ihm bewusst war , dass er eine solche mit seiner Handlung begehen kann und er damit einverstanden war.

Ausnahmsweise reicht zur Begehung einer Straftat auch fahrlässiges Handeln aus. Dies muss jedoch sowohl im deutschen als auch im tschechischen Recht durch das Gesetz ausdrücklich bestimmt werden (§ 13 Abs. 2 TZ; § 15 StGB). Eine Straftat gilt dabei als fahrlässig begangen, wenn dem Täter bewusst war, dass er eine Straftat begehen kann, wobei er sich ohne ausreichende Gründe darauf verlassen hat, dass es dazu nicht kommen wird . Fahrlässig sind jedoch auch solche Handlungen, bei denen dem Täter nichtbewusst war , dass er mit seiner Handlung eine Straftat begehen kann, obwohl er dies hätte wissen sollen und können.

Zur Veranschaulichung: Die mit einer Unternehmertätigkeit typischerweise im Zusammenhang stehenden Straftaten sind insbesondere Veruntreuung (§ 206 TZ), Betrug (§ 209 TZ), Gläubigerschädigung (§ 222 TZ), Herbeiführung eines Bankrotts (§ 224 TZ) oder die Verletzung bestimmter Pflichten im Insolvenzverfahren (§ 225 TZ). Weitere Beispiele für solche Straftaten sind Geldwäsche, also die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten (§§ 216, 217 TZ) und die Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung fremden Vermögens (§§ 220, 221 TZ).[1] Im Zusammenhang mit Unternehmertätigkeit können des Weiteren Straftaten wie z.B. Steuerverkürzung (§ 240 TZ), Verletzung von Vorschriften, die den wirtschaftlichen Wettbewerb betreffen (§ 248 TZ), aber auch mit dem Kapitalmarkt verbundenen Straftaten wie z.B. die Manipulation von Kursen von Investitionsinstrumenten (§ 250 TZ) oder Straftaten gegen die Umwelt begangen werden.

Ähnliche Tatbestände existieren auch im deutschen Recht. Die meisten von diesen befinden sich jedoch nicht im StGB, sondern in eigenständigen Gesetzen, die bestimmte Bereiche des Wirtschaftslebens regeln. Es handelt sich dabei z.B. in steuerrechtlichen Angelegenheiten um die Abgabenordnung (AO), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder das Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG).

b) Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen

Seit 2012 gilt in der Tschechischen Republik das Gesetz Nr. 418/2011 Slg. über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen (im Folgenden nur das „ZTOPO“ genannt). Dieses Gesetz ermöglicht es, für die Begehung von Straftaten u.a. solche juristischen Personen (Gesellschaften) zu bestrafen, die in der Tschechischen Republik ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Zweigniederlassung haben. Es reicht sogar, dass sie in der Tschechischen Republik zumindest ihre Tätigkeit ausüben oder dort über Vermögen verfügen, wenn sie dabei eine Straftat auf dem Gebiet der Tschechischen Republik begangen haben.

Eine juristische Person kann grundsätzlich jede der im Strafgesetzbuch aufgeführten Straftaten, mit Ausnahme jener die das ZTOPO ausdrücklich ausgenommen hat (z.B. Tötung, Prügelei, Bigamie usw.), begehen.

Als eine von einer juristischen Person begangene Straftat gilt eine rechtswidrige Tat, die in ihrem Interesse oder im Rahmen ihrer Tätigkeit durch ihr Statutarorgan, durch eine Person in leitender Stellung, die einen beherrschenden Einfluss auf die Leitung der juristischen Person hat oder auch nur durch einen Angestellten oder einer Person in einer ähnlichen Stellung bei der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben begangen wurde. Einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit steht es allerdings nicht entgegen, wenn es nicht gelingt, festzustellen, welche natürliche Person für die juristische Person handelte.

Eine juristische Person begeht jedoch insbesondere dann keine Straftat, wenn sie Vorkehrungen getroffen hat, die nach einer anderen Rechtsvorschrift verpflichtend sind oder die man von ihr gerechterweise fordern kann (insbesondere eine obligatorische und notwendige Kontrolle) oder die zur Vermeidung oder Abwendung der Folgen der begangenen Straftat oder zur Verhinderung dieser notwendig sind.

Für die von einer juristischen Person begangenen Straftaten kann die Auflösung der juristischen Person, der Vermögensverfall, eine Geldbuße oder ein Tätigkeitsverbot als Strafe verhängt werden. Deutschland ist im Gegensatz zur Tschechischen Republik eines der wenigen europäischen Länder, in dem bisher kein eigenständiges Gesetz existiert, das die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personenregelt. Dennoch bleiben auch in Deutschland Straftaten, die von Statutarorganen oder Personen, die Leitungs- oder Prüfungstätigkeiten in einem Unternehmen ausüben, nicht ohne Konsequenzen.

Das deutsche Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bestimmt (§ 30 OwiG), dass im Falle von Straftaten, die durch die oben aufgeführten Personen begangen wurden, die zuständige Behörde im Falle einer vorsätzlich begangenen Straftat ein Bußgeld von bis zu 10 Mio. Euro und im Falle einer fahrlässig begangenen Straftat von bis zu 5 Mio. Euro verhängen kann. Wenn der Gewinn aus der Straftat diese Grenze überschreitet, kann die Behörde ein noch höheres Bußgeld verhängen (§ 17 Abs. 4 OWiG), denn im deutschen sowie im tschechischen Recht gilt das Prinzip, dass sich keine Straftat lohnen darf.

Des Weiteren ist es im Zusammenhang mit einer Straftat, die durch einen leitenden Angestellten oder ein Statutarorgan begangen wurde, möglich, nach der deutschen Gewerbeordnung (GewO) einer juristischen Person oder der Person, die eine Straftat begangen hat, ihre unternehmerische Tätigkeit zu verbieten. Diese Verbote werden jedoch nicht als strafrechtliche Sanktionen, sondern als Maßnahmen der Gefahrenabwehr der zuständigen Behörden betrachtet.

II. Strafprozessrecht (Strafverfahren)

a) Verfahrenssprache, Recht auf einen Dolmetscher

In der Tschechischen Republik wird das Strafverfahren in tschechischer Sprache geführt. Jeder, der erklärt, dass er die tschechische Sprache nicht beherrscht, ist berechtigt, vor den Strafverfolgungsbehörden seine Muttersprache oder eine Sprache, von der er angibt, dass er sie beherrscht, zu benutzen. In einem solchem Fall soll die zuständige Behörde einen vereidigten Gerichtsdolmetscher zuziehen. Mit Rücksicht darauf, dass die Qualität der Dolmetscher verschieden ist und das Gedolmetschte nicht immer dem Inhalt der Erklärung, der Person, die die tschechische Sprache nicht beherrscht, entspricht, ist es gut, wenn der Verteidiger die Sprache des Beschuldigten beherrscht, damit er effektiv den Inhalt des Übersetzten kontrollieren kann.

Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine schriftliche Übersetzung wichtiger Schriftstücke in seine Muttersprache. Es geht insbesondere um den Beschluss über die Eröffnung der Strafverfolgung, den Beschluss über die Inhaftnahme, die Anklage, die Vereinbarung über Schuld und Strafe und den Antrag auf deren Genehmigung, sowie den Antrag auf Bestrafung, das Urteil, den Strafbefehl, den Beschluss über die Berufung und über die bedingte Einstellung der Strafverfolgung.

In der Tschechischen Republik,ebenso wie in Deutschland, gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die bestimmt, dass die Zuziehung eines Gerichtsdolmetschers für Personen die einer Straftat beschuldigt werden unentgeltlich ist.

b) Pflichtverteidigung, Recht auf unentgeltliche Verteidigung

Die Strafprozessordnung spezifiziert Fälle der notwendigen Verteidigung (sog. Pflichtverteidigung), d.h. Fälle, in denen der Beschuldigte einen Verteidiger haben muss, der ausschließlich ein Rechtsanwalt, der im Verzeichnis der Rechtsanwälte bei der Tschechischen Anwaltskammer geführt wird, sein kann. Schon im Vorverfahren muss derjenige einen Verteidiger haben, der als flüchtigt betrachtet wird, der in U-Haft sitzt oder eine Freiheitsstrafe abbüßt, dessen Rechtsfähigkeit beschränkt oder entzogen ist oder beispielsweise demjenigen, dem eine Freiheitsstrafe droht, deren Obergrenze 5 Jahre übersteigt. Das Gesetz bestimmt eine Reihe von weiteren Fällen, in denen der Beschuldigte einen Verteidiger haben muss, u.a. auch dann, wenn das Gericht oder im Vorverfahren der Staatsanwalt dies für notwendig erachtet.

In den oben angeführten Fällen hat der Beschuldigte das Recht, seinen Verteidiger selbst zu wählen. Wählt er ihn in der festgesetzten Frist nicht, wird ihm ein Verteidiger vom Gericht bestellt. Anstatt des bestellten Verteidigers darf der Beschuldigte jederzeit einen anderen Verteidiger wählen.

Wenn ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, heißt das aber nicht, dass dem Beschuldigten die Verteidigung unentgeltlich gewährt wird. Der Beschuldigte ist nämlich auch im Falle der Pflichtverteidigung verpflichtet, die Kosten der Verteidigung zu tragen. Wenn er nachweist, dass er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, die die Kosten der Verteidigung decken, entscheidet das Gericht, dass der Beschuldigte auf eine unentgeltliche Verteidigung oder auf eine Verteidigung zu einer ermäßigten Gebühr Anspruch hat. Einen entsprechenden Antrag stellt der Beschuldigte bei Gericht, wobei dieser im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft einzureichen ist.

c) Untersuchungsverfahren

Das tschechische Strafverfahren beginnt mit dem Stadium der Untersuchungen, in dem die Polizei aufgrund einer Strafanzeige oder aufgrund ihrer eigenen Erkenntnisse maßgebliche Tatsachen überprüft, die darauf hinweisen, dass eine Straftat begangen wurde. Diese Phase ist weitestgehend nicht formalisiert, wovon auch der Umstand zeugt, dass die Erkenntnisse der Polizei sowie die Beweise, die in diesem Verfahrensstadium erlangt wurden, in der Regel in den Folgephasen des Strafverfahrens nicht verwertet werden dürfen und wiederholt werden müssen. Amtliche Protokolle von Erklärungen können nur zur Begründung eines Antrags herangezogen werden, um die betreffende Person als Zeugen zu verhören. Ausgenommen sind jedoch z.B. dringende oder nicht wiederholbare Handlungen, die von den Strafverfolgungsbehörden im Einklang mit relativ strengen gesetzlichen Bedingungen vorgenommen werden müssen.

Im Rahmen der Untersuchungen kann die Polizei jede Person zur Abgabe einer Erklärung, sei es als verdächtige Person oder als Zeugen, vorladen. Schon in dieser Phase des Strafverfahrens hat die betroffene Person einen Anspruch auf Rechtsbeistand von einem Anwalt, der als einziger die Person gegen die das Strafverfahren geführt wird verteidigen darf.

Gibt eine Person, die die tschechische Sprache nicht beherrscht, eine Erklärung ab, hat sie selbstverständlich das Recht auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person, die eine Erklärung abgibt, ausdrücklich erklärt, dass sie die tschechische Sprache nicht beherrscht.

Die Untersuchungen dauern in der Regel zwei bis sechs Monate und enden grundsätzlich mit einer Entscheidung entweder über (i) die Einstellung des Verfahrens, falls die Polizei die Schlussfolgerung zieht, dass keine Straftat vorliegt, oder (ii) die Verweisung der Sache zur Erörterung einer Ordnungswidrigkeit, falls es sich um keine Straftat, sondern um eine Ordnungswidrigkeit handelt, oder (iii) einem Beschluss, mit dem die Strafverfolgung formell eröffnet wird.

d) Die Strafverfolgung

Zur Eröffnung der Strafverfolgung kommt es, sobald die Polizei konkrete Erkenntnisse zur Verfügung hat, die die Annahme rechtfertigen, dass eine konkrete Person eine Straftat begangen hat. Die Strafverfolgung wird in dem Augenblick eröffnet, in dem der Eröffnungsbeschluss dem Beschuldigten, d.h. der verdächtigen Person, zugestellt wurde.

Gegen den Eröffnungsbeschluss kann binnen einer äußert kurzen Frist von drei Tagen Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Organ einzulegen, gegen deren Beschluss sich die Beschwerde richtet.

Der Beschuldigte hat das Recht auf Rechtsbeistand von einem Anwalt (Verteidiger), der allen polizeilichen Maßnahmen wie z.B. Verhören von Zeugen oder Mitbeschuldigten, Gegenüberstellung usw. beiwohnen darf. Im Verlauf dieser Maßnahmen hat der Verteidiger die Interessen des Mandanten wahrzunehmen, er kann zum Beispiel Fragen stellen, Rügen erheben und hat insbesondere die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden zu überwachen. Der Verteidiger kann in der Regel schon in diesem Verfahrensstadium Einsicht in die Polizeiakte nehmen und gegenüberder Staatsanwaltschaft, der die Aufsicht über diese vorbereitende Phase des Strafverfahrens hat, die Durchführung weiterer Untersuchungen anregen, um so auf die Einhaltung der Rechte des Beschuldigten effektiv hinzuwirken.

Die Rechte des Beschuldigten:

Der Beschuldigte hat das Recht, sich zu allen Tatsachen die ihm zu Last gelegt werden, sowie zu allen Beweisen zu äußern. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet auszusagen. Diese Entscheidung kann er jedoch jederzeit im Verlauf des Strafverfahrens ändern. Falls der Beschuldigte durch einen Anwalt vertreten wird, ist es immer nützlich, gemeinsam eine Taktik für das Vorgehen im Rahmen der Ermittlung der Straftat zu wählen.

Der Beschuldigte ist berechtigt, Umstände und Beweise, die seiner Verteidigung dienen, vorzulegen, Anträge zu stellen und Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzulegen. Er kann einen Verteidiger wählen und sich mit diesem auch im Verlauf der Maßnahmen, die durch die Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden, beraten. Mit dem Verteidiger darf er sich jedoch im Verlauf seines Verhörs nicht darüber beraten, wie auf eine bereits gestellte Frage zu antworten ist. Er darf beantragen, dass er in Anwesenheit seines Verteidigers verhört wird und dass der Verteidiger auch anderen Maßnahmen des vorbereitenden Verfahrens beiwohnt. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, kann er mit dem Verteidiger ohne Anwesenheit Dritter sprechen.

Festnahme des Verdächtigen/Beschuldigten

Im tschechischem Recht stellt die Festnahme einer verdächtigen Person neben der Untersuchungshaft ein Sicherungsmittel dar, welches mit einem massiven Eingriff in die Integrität der betroffenen Person verbunden ist. Deswegen sind die Rechte einer festgenommenen sowie einer verhafteten Person besonders zu schützen, um den Eingriff in die persönliche Freiheit zu verringern.

Die auf frischer Tat t oder unmittelbar danach angetroffene Person darf jeder festhalten, wenn dies zur Feststellung ihrer Identität, zur Verhinderung der Flucht oder zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist. Diese Person muss jedoch sofort einer Polizeibehörde übergeben werden.

Die Polizeibehörde darf folgende Personen festnehmen:

(i) eine verdächtige Person (also diejenige, gegen die bisher die Strafverfolgung formell nicht eröffnet wurde, sie ist also noch nicht beschuldigt) oder wenn es um einen dringenden Fall geht, in dem ein Haftgrund vorliegt. Grundsätzlich ist für die Festnahme einer verdächtigen Person die Zustimmung derStaatsanwaltschaft erforderlich. Ohne eine solche Zustimmung ist die Festnahme nur dann möglich, wenn die Sache dringend ist und die Zustimmung nicht vorher eingeholt werden konnte , insbesondere dann, wenn die verdächtige Person auf frischer Tat oder bei der Flucht angetroffen wurde; oder

(ii) eine beschuldigte Person (gegen die die Strafverfolgung eröffnet wurde), wenn ein Haftgrund vorliegt.

Die Polizeibehörde verhört die festgenommene Person und fertigt darüber ein Protokoll an. Die festgenommene Person muss unverzüglich entlassen werden, falls der Verdacht zerstreut wird oder die Gründe für eine Festnahme anderweitig entfallen. Wenn die Polizei die festgenommene Person nicht entlässt, hat sie das Vernehmungsprotokoll zusammen mit der Ausfertigung des Beschlusses über die Eröffnung der Strafverfolgung und weiterem Beweismaterial der Staatsanwaltschaft so zu übergeben, dass diese ggf. einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellen kann. Den Antrag hatdie Polizeibehörde unverzüglich zu stellen, damit die festgenommene Person dem Gericht spätestens binnen 48 Stunden nach der Festnahme übergeben werden kann; ansonsten muss diese entlassen werden. Der Richter ist verpflichtet, die festgenommene Person zu verhören und binnen 24 Stunden nach der Zustellung des Antrags der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob die Person inhaftiert oder entlassen wird.

Die festgenommene Person hat das Recht einen Verteidiger zu wählen, mit diesem ohne Anwesenheit Dritter zu sprechen und sich mit ihm bereits im Verlauf der Festnahme zu beraten. Sie kann auch fordern , dass der Verteidiger bei ihrem Verhör anwesend sein muss. Im Falle der Einreichung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten werden (siehe unten unter „Pflichtverteidigung“).

Die Untersuchungshaft

Der Beschuldigte kann aufgrund einer Gerichtsentscheidung in Untersuchungshaft genommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Beschuldigte muss im Rahmen des Verfahrens über die Untersuchungshaft immer durch einen Anwalt verteidigt werden, der entweder von ihm selbst gewählt oder für ihn ex offo, d.h. von Amts wegen, bestimmt wird.

In U-Haft kann keine verdächtige, nur eine beschuldigte Person genommen werden, dieser wurde also bereits der Beschuss über die Eröffnung der Strafverfolgung zugestellt und sie weiß daher schon, was genau ihr die Polizei zu Last legt.

Damit eine solche beschuldigte Person in Haft genommen werden kann, muss einer der drei Haftgründe nach § 67 der tschechischen Strafprozessordnung vorliegen. Es muss also eine begründete Besorgnis bestehen, dass

(i) der Beschuldigte flüchten oder sich verstecken wird (im Falle von Ausländern, dass sie zum Beispiel in ihre Heimat flüchten),

(ii) der Beschuldigte die bisher noch nicht verhörten Zeugen oder Mitbeschuldigten beeinflussen oder das Vorgehen der Polizei sonstig vereiteln wird (Kollusionshaft), oder

(iii) der Beschuldigte seine strafbaren Handlungen wiederholen wird oder die Straftat zu Ende bringt, die er versuchte zu begehen oder die er vorbereitete oder mit der er drohte.

Ähnliche Haftgründe, die einen ordnungsgemäßen Verlauf des Strafverfahrens sichern sollen, sind übrigens auch in der deutschen Strafprozessordnung verankert (§§ 112, 112a StPO).

Über die Inhaftnahme entscheidet im Vorverfahren (d.h. nach der Unterrichtung über die Beschuldigung) das Gericht (der Richter) auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Gegen den Beschluss über die Inhaftnahme kann innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dem Tag der Zustellung des Beschlusses über die Inhaftnahme oder mündlich zum Protokoll des Gerichts sofort nach Erlass des Beschlusses über die Inhaftnahme Beschwerde eingelegt werden.

Abhängig davon, wie schwerwiegend die Straftat ist, die dem Beschuldigten in der U-Haft zu Last gelegt wird, kann die Haft bis zu einem Jahr (bei weniger schwerwiegenden Straftaten), oder bis zu vier Jahren (bei besonders schwerwiegenden Verbrechen, für die eine Ausnahmestrafe verhängt werden kann) dauern.

Wenn sich der Beschuldigte im Vorverfahren in der U-Haft befindet und die Haft mehr als 1/3 der höchsten zulässigen Zeit der Haftdauer dauert, muss er entlassen werden. Dasselbe gilt, wenn anschließend das Verfahren vor Gericht mehr als zwei Drittel von dieser höchsten zulässigen Zeit der Haftdauer dauert.

Wenn es sich um keine Kollusionshaft handelt, kann die Haft durch eine Sicherheitsleistung in Geld (Kaution), eine Garantie einer vertrauenswürdigen Person, ein schriftliches Versprechen des Beschuldigten, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen wird, eine Aufsicht seitens eines Beamten des Bewährungsdienstes oder durch eine einstweilige Verfügung (Verbot von Spielen und Wetten, Verbot ins Ausland auszureisen, Verbot der Kontaktaufnahme zum Geschädigten usw.) ersetzt werden.

Nachdem der Beschluss über die Inhaftnahme rechtkräftig geworden ist, hat der Beschuldigte das Recht, jederzeit die Entlassung aus der U-Haft zu beantragen. Wenn ein solcher Antrag abgelehnt wird, kann der Beschuldigte die Entlassung aus der U-Haft erst nach Ablauf von 30 Tagen erneut beantragen. Falls er aber neue Gründe für die Entlassung aus der U-Haft vorbringt, kann er den Antrag auf Entlassung schon vor dem Ablauf dieser Frist einreichen.

Spätestens alle drei Monate nach Erlangung der Rechtskraft des Beschlusses über die Inhaftnahme oder des Beschlusses über die Belassung in der Haft ist der Richter verpflichtet, auf Antrag der Staatsanwaltschaft darüber zu entscheiden, ob der Beschuldigte in der Haft zu belassen oder zu entlassen ist. Andernfalls muss der Beschuldigte unverzüglich aus der U-Haft entlassen werden.

Bedingungen des Vollzugs der U-Haft

Der in U-Haft sitzende Beschuldigte darf unbeschränkt Korrespondenz empfangen sowie absenden. Der Inhalt solcher Korrespondenz unterliegt grundsätzlich einer Kontrolle. Ausgenommen ist die Korrespondenz des Beschuldigten mit seinem Verteidiger. Deren Kontrolle ist unzulässig.

Beschuldigte können in der Regel das Telefon zum Kontakt mit einer nahestehenden Person benutzen. Diese Telefongespräche kann aberder Gefängnisdienst abhören. Die Kosten solcher Telefongespräche trägt der Beschuldigte selbst. Das Telefonieren erfolgt mithilfe von Prepaid-Telefonkarten von einem Festnetzanschluss in der U-Haftanstalt aus. Beim Antritt der U-Haft übergibt der Beschuldigte eine Liste von Telefonnummern, unter denen er nahestehende Personen kontaktieren wird. Anrufe auf andere Telefonnummern sind nicht erlaubt.

Der Beschuldigte hat auch das Recht, einmal pro zwei Wochen Besuch von bis zu vier Personen mit einer Dauer von neunzig Minuten zu empfangen. Diese Personen müssen jedoch vorher eine Einladung zu dem Besuch für einen konkreten Tag und Uhrzeit erhalten, die für sie durch den Gefängnisdienst bestimmt werden und die sie nicht wählen dürfen.

Wichtig ist, dass der Verteidiger den Beschuldigten uneingeschränkt an jedem beliebigen Tag und um jede beliebige Uhrzeit besuchen darf und außerdem dazu berechtigt ist, mit dem Beschuldigten ohne Anwesenheit Dritter in einem hierzu vorbehaltenden Raum zu sprechen.

Der Beschuldigte hat auch das Recht, einmal pro drei Monate ein Paket mit Lebensmitteln und Dingen für den persönlichen Bedarf mit einem Höchstgewicht von bis zu 5 Kilo zu empfangen. Dieses Gewichtslimit bezieht sich jedoch nicht auf Pakete mit Kleidern, die gewechselt werden sollen, Büchern, Tagespresse, Zeitschriften und hygienischen Mitteln. Auch Pakete unterliegen der durch den Gefängnisdienst vorzunehmenden Kontrolle.

Der Beschuldigte darf ohne Beschränkungen Geld empfangen, das ihm auf ein spezielles Bankkonto zu überweisen ist.

Das Verfahren gegen einen Geflüchteten

Ein Verfahren gegen einen Geflüchteten kommt in Betracht, wenn sich der Beschuldigte der Strafverfolgung durch einen Aufenthalt im Ausland entzieht oder sich vor den Strafverfolgungsbehörden innerhalb oder außerhalb der Tschechischen Republik versteckt. In diesem Verfahren ist es nicht nötig dem Beschuldigten Schriftstücke zuzustellen. Sämtliche Schriftstücke werden zu Händen seines (grundsätzlich vom Gericht bestellten) Verteidigers zugestellt, dem dieselben Rechte zustehen wie dem Beschuldigten. Das Gericht kann daher im Verfahren gegen einen Geflüchteten auch ohne Anwesenheit des Angeklagten, bzw. Geflüchteten in der Sache entscheiden und diesen auch verurteilen.

Wenn das Strafverfahren gegen einen Geflüchteten schon rechtskräftig beendet und der Geflüchtete als Angeklagter in Abwesenheit einer Straftat rechtskräftig schuldig gesprochen wurde , kann der Geflüchtete als Verurteilter einen Antrag auf Aufhebung dieses Urteils stellen und auf einer Wiederaufnahme seiner Sache in der Hauptverhandlung bestehen.

Der Europäische Haftbefehl

Der Europäische Haftbefehl wird in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU erlassen und ist in allen EU-Mitgliedstaaten gültig (im Folgenden nur „EHB“ genannt). Der Erlass eines EHB und die Übergabe der beschuldigten oder verurteilten Person wird in der Tschechischen Republik im Gesetz Nr. 104/2013 Slg. über die internationale Justizzusammenarbeit in Strafsachen und in Deutschland im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt.

Aufgrund eines EHB ist jeder Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, die verdächtige oder verurteilte Person zu verhaften und an den Staat zu übergeben, der den EHB erlassen hat, damit dieser die Strafverfolgung durchführen oder eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung vollziehen kann. Ein EHB wird insbesondere dann erlassen, wenn die Festnahme, die Unterbringung in U-Haft oder die Zuführung einer Person zum Strafvollzug angeordnet wurde, wenn die Anordnung jedoch nicht innerhalb von 6 Monaten erfolgreich vollzogen werden konnte.[2]

Wird eine solche Person anschließend in einem EU-Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen, wird sie in Übergabehaft genommen. Die zuständige Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats entscheidet sodann über ihre Übergabe an den entsprechenden EU-Mitgliedstaat. Hält der Staat die Übergabe für begründet, übergeben die zuständigen Organe die angeforderte Person an einem vereinbarten Ort den Behörden der Tschechischen Republik.

Begeht also zum Beispiel ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Tschechischen Republik eine Straftat und kehrt daraufhin nach Deutschland zurück, kann ein tschechisches Gericht einen EHB erlassen, damit der Täter durch die deutsche Polizei zum Zwecke der Strafverfolgung in der Tschechischen Republik in Deutschland verhaftet wird. Die deutsche Behörde übergibt den Bürger an die Tschechische Republik aber nur dann, wenn sie die Zusicherung erhält, dass der betroffenen Person der Vollzug einer Freiheitstrafe ohne Bewährung oder einer mit dem Entzug der persönlichen Freiheit verbundenen Maßregel in Deutschland ermöglicht wird.

Für einen tschechischen Staatsangehörigen, der in Deutschland eine Straftat begangen hat, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Die tschechische Polizei verhaftet diesen aufgrund eines von einem deutschen Gericht erlassenen EHB, um ihn anschließend den deutschen Behörden zu übergeben. Im Verfahren über die Übergabehaft und in dem Übergabeverfahren muss die aufgrund des EHB verhaftete Person in der Tschechischen Republik durch einen Verteidiger vertreten werden.

e) Der Geschädigte

Geschädigter ist derjenige, dessen Gesundheit durch die Straftat verletzt wurde, dem ein Vermögens- oder Nichtvermögensschaden durch die Straftat verursacht wurde, oder zu dessen Nachteil sich der Straftäter durch die Tat t bereichert hat.

Der Geschädigte ist berechtigt, im Rahmen des Strafverfahrens zu beantragen, dass das Gericht im Falle einer Verurteilung dem Angeklagten auferlegt, den Vermögens- oder Nichtvermögensschaden in Geld zu ersetzen, der dem Geschädigten durch die Straftat verursacht wurde, oder die ungerechtfertigte Bereicherung, die der Angeklagte zu dessen Nachteil durch die Straftat erlangt hat, herauszugeben. Das ist ein großer Vorteil für den Geschädigten, weil er anschließend seine Ansprüche nicht im Wege einer herkömmlichen Klage in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend machen muss.

In diesem Zusammenhangwird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Gewährung von Schadensersatz spätestens in der Hauptverhandlung vor der Eröffnung der Beweisaufnahme gestellt werden muss. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, aus welchen Gründen und in welcher Höhe der Anspruch auf Ersatz des Vermögens- oder Nichtvermögensschadens geltend gemacht wird oder aus welchen Gründen und in welchem Umfang der Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung erhoben wird. Den Grund und die Höhe des Vermögens- oder Nichtvermögensschadens oder der ungerechtfertigten Bereicherung muss der Geschädigte belegen.

Darüber hinaus kann sich der Geschädigte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der in dem Strafverfahren seine Interessen vertritt.

f) Erhebung der Anklage

Die Anklage ist im Strafverfahren ein Institut, mit dem aufgrund der Ergebnisse des Vorverfahrens – der Untersuchung – der Beschuldigte vor Gericht gestellt wird. In der Tschechischen Republik kann nach der Strafprozessordnung, ebenso wie in der Schweiz, die Anklage nur die Staatsanwaltschaft erheben. Das Institut einer Privat- oder Subsidiäranklage, welches im österreichischen und deutschen Recht unter bestimmten Voraussetzungen Anwendung findet, kennt die tschechische Rechtsordnung nicht.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen , dass sich der Beschuldigte gegen die Erhebung einer Anklage mit keinen Rechtsmitteln wehren kann. Über die erhobene Anklage muss immer das Gericht entscheiden.

Der Staatsanwalt fügt die im Vorverfahren gesammelten Akten der Anklage bei und unterrichtet den Beschuldigten, den Verteidiger und den Geschädigten über ihre Erhebung. Das für die Verhandlung der Anklage zuständige Gericht versendet dann die Anklageschrift an die beteiligten Personen, in der Regel zusammen mit der Vorladung zur Hauptverhandlung. Die Anklageschrift kann jederzeit, nachdem die Staatsanwaltschaft die Information über deren Erhebung versendet hat, beim zuständigen Gericht eingeholt werden.

Nach der Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft ordnet das Gericht die Hauptverhandlung an. Ab der Anordnung der Hauptverhandlung wird der Beschuldigte als Angeklagter bezeichnet. Nach der Anklageerhebung kann der Angeklagte beim zuständigen Gericht einen Antrag auf eine vorläufige Verhandlung im Zwischenverfahren einreichen. Der Grund für eine solche vorläufige Verhandlung ist insbesondere die Verletzung von prozessualen Vorschriften im Rahmen des Vorverfahrens, eine nichtausreichende Tatsachenfeststellung, die unrichtige rechtliche Qualifikation der Tat als Straftat oder das Vorliegen von Gründen für die Einstellung des Strafverfahrens.

g) Strafbefehl

Der Strafbefehl ist eine vereinfachte Form einer Gerichtsentscheidung die zu einer Verurteilung führt. Der Erlass eines Strafbefehls ist typisch für Verfahren vor dem Einzelrichter, wodurch die Strafverfolgung bei weniger schwerwiegenden Straftaten beschleunigt und vereinfacht werden soll. Der Einzelrichter kann ohne Erörterung der Sache in einer Hauptverhandlung einen Strafbefehl nur erlassen, wenn der Tatbestand mit den vorliegenden Beweisen zuverlässig nachgewiesen werden kann und zwar auch in einem vereinfachten Verfahren, das durch ein summarisches Vorverfahren erfolgt. Der Strafbefehlt steht einer Verurteilung gleich, sodass gegen den Strafbefehl binnen 8 Tagen nach dessen Zustellung Einspruch eingelegt werden kann, der die Natur eines Rechtsbehelfs hat. Mit der Einlegung des Einspruchs wird der Strafbefehl aufgehoben. Anschließend wird vom zuständigen Gericht die Hauptverhandlung angeordnet, in deren Rahmen auch ein Urteil ergehen kann, in dem, im Vergleich zum ursprünglichen Strafbefehl, dem Angeklagten eine strengere Strafe auferlegt wird.

h) Das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz

Die Hauptverhandlung ist die Phase des Strafverfahrens, die nach der Erhebung der Anklage folgt und in der über die Schuld und Strafe des Angeklagten, sowie ggf. über die Anordnung einer Maßregel und über Schadenersatz für den Geschädigten entschieden wird. Die Hauptverhandlung in der Tschechischen Republik wird ebenso wie in Deutschland von den Grundsätzen der Mündlichkeit und Öffentlichkeit beherrscht.

Zur Einleitung der Hauptverhandlung fordert das Gericht den Staatsanwalt zur Verlesung der Anklage auf. Anschließend äußern sich der Verteidiger und der Angeklagte dazu. Danach geht das Gericht zur Beweisaufnahme über, was die wichtigste Phase seiner Tätigkeit in der Hauptverhandlung ist, in der es unter Teilnahme aller Parteien die Tatsachen aufklärt und bewertet, die zu der in der Anklageschrift beschriebenen Tat einen relevanten Bezug haben.

Nach der tschechischen Strafprozessordnung kann als Beweis alles dienen, was zur Klärung der Sache beitragen kann. Die Strafverfolgungsbehörden sollen zwar Beweise sowohl zu Lasten, als auch zu Gunsten des Angeklagten sichern. Die Realität sieht jedoch gegenteilig aus: Der Angeklagte muss entlastende Beweise aus eigener Initiative beschaffen oder im Rahmen der Hauptverhandlung die Erhebung bestimmter Beweise anregen. Die Aufgabe des Verteidigers ist es zu kontrollieren, ob die von den Strafverfolgungsbehörden beigebrachten Beweise in rechtmäßiger Weise beschafft wurden und ob für deren Erlangung und Verwertung sämtliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt wurden. Wenn das nicht der Fall ist, dürfen die betroffenen Beweise zur Beurteilung der Schuld des Angeklagten nicht verwertet werden.

Nach Beendigung der Beweisaufnahme erteilt der Vorsitzende Richter des Strafsenats das Wort zu den Schlussvorträgen. Als erster kommt der Staatsanwalt zu Wort. Nach seinem Plädoyer folgen die Schlussvorträge der sonstigen Parteien bzw. deren Vertreter, wobei der Schlussvortrag des Verteidigers oder des Angeklagten selbst jeweils als letztes erfolgt. Nach der Beendigung des Plädoyers und noch bevor sich der Senat zur abschließenden Beratung zurückzieht, erteilt der Vorsitzende dem Angeklagten das letzte Wort, in dessen Verlauf dem Angeklagten keine Fragengestellt werden dürfen. Die Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten ganz am Schluss der Verhandlung ist eine wichtige Garantie, um dessen Rechte sicherzustellen, weil die Richter sich zur abschließenden Beratung unter dem unmittelbaren Eindruck seiner Worte begeben.

Die Hauptverhandlung endet grundsätzlich mit einer Verurteilung oder einem Freispruch. In Frage kommt des Weiteren die Einstellung des Strafverfahrens, falls das Gericht in der Hauptverhandlung feststellt, dass ein Umstand vorliegt, der die Unzulässigkeit der Strafverfolgung, die Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft oder die Unterbrechung der Strafverfolgung begründet. Möglich ist auch, unter den vom Gesetz festgesetzten Bedingungen, die Genehmigung eines Vergleichs („Deals“), der zugleich zur bedingten Einstellung der Strafverfolgung führt.

Die Rechte des Angeklagten

Der Angeklagte hat das Recht, sich zu allen Tatsachen, die ihm zu Last gelegt werden, und zu den entsprechenden Beweisen zu äußern. Der Angeklagte ist jedoch nicht verpflichtet auszusagen. Von diesem Recht muss er unterrichtet werden. Er hat die Möglichkeit, sich ausführlich zur Anklage zu äußern, insbesondere die Tatsachen, die den Gegenstand der Anklage bilden, zusammenhängend zu schildern die Umstände anzugeben, die die Anklage abschwächen oder widerlegen und hierzu Beweise vorzubringen.

Der Angeklagte hat das Recht Akteneinsicht zu nehmen, sich aus den Akten Notizen und auf eigene Kosten Kopien von den Akten oder von Teilen anzufertigen. Es ist empfehlenswert, sich ausführlich mit dem Inhalt der Strafakte auseinander zu setzen, zu prüfen, ob deren Inhalt mit dem Inhalt der Akte zum Zeitpunkt des Vorverfahrens übereinstimmt und sich Kopien von wesentlichen Beweisen anzufertigen.

Der Angeklagte hat selbstverständlich das Recht, an der Erörterung der Anklage in der Hauptverhandlung teilzunehmen, sich zu jedem der aufgenommenen Beweise zu äußern und den Schlussvortrag samt dem letzten Wort zu halten. Des Weiteren kann er Umstände und Beweise die seiner Verteidigung dienen vorbringen, Anträge stellen sowie Rechtsmittel und Rechtebehelfe einlegen.

i) Das Berufungsverfahren

Ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz ist die Berufung, die innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach der Zustellung des Urteils oder sofort nach dem das Urteil ergangen ist, bei dem Gericht einzulegen ist, gegen dessen Urteil sich die Berufung richtet. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Zu Gunsten des Angeklagten können neben dem Angeklagten selbst auch der Staatsanwalt, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Adoptiveltern, Adoptivkinder, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten Berufung einlegen. Im Gegensatz dazu darf zum Nachteil des Angeklagten nur der Staatsanwalt oder der Geschädigte, falls dieser einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht hat, Berufung einlegen.

Die tschechische Strafprozessordnung bestimmt keine Voraussetzungen, nach denen eine Berufung eingelegt werden darf. Die begünstigte Person kann das Urteil also aus jedem beliebigen Grund den sie für relevant erachtet anfechten, wobei die Berufung auch auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden kann.

Das Berufungsgericht ist das jeweils übergeordnete Gericht der nächsthöheren Instanz, in dessen Bezirk das Gericht erster Instanz liegt. Der Verteidiger muss in allen Sitzungen sowie in der Hauptverhandlung anwesend sein. Die Teilnahme des Staatsanwalts ist bei öffentlichen Sitzungen ebenfalls obligatorisch. Die Teilnahme des Angeklagten ist dagegen nur in den Fällen, in denen das Berufungsgericht es für notwendig erachtet oder wenn der Angeklagte minderjährig ist, erforderlich.

Das Berufungsverfahren kann nach der Strafprozessordnung auf mehrere Weisen beendet werden: (i) durch die Zurückweisung der Berufung, wenn das Berufungsgericht feststellt, dass sie nicht begründet ist, (ii) durch die Ablehnung der Berufung, wenn sie die Erfordernisse des Inhalts der Berufung nicht erfüllt, (iii) durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils oder eines Teils davon und Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, (iv) durch ein Urteil, wenn das Berufungsgericht selbst in der Sache entscheidet, (v) durch Beschluss, durch den das Berufungsgericht die Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung zurückverweist, (vi) durch Beschluss, durch den es den Geschädigten auf ein zivilrechtliches Verfahren verweist, (vii) durch Beschluss, durch den es die Sache an das Gericht erster Instanz zur weiteren Verhandlung zurückverweist.

j) Die Bedingungen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe

Der Verurteilte kann während des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe unbeschränkt Korrespondenz empfangen sowie absenden. Der Inhalt solcher Korrespondenz unterliegt grundsätzlich einer Kontrolle. Ausgenommen ist die Korrespondenz des Verurteilten mit seinem Verteidiger. Deren Kontrolle ist unzulässig.

Verurteilte Personen können in der Regel das Telefon zum Kontakt mit einer nahestehenden Person benutzen. Diese Telefonate kann jedoch der Gefängnisdienst abhören und aufzeichnen. Die Kosten solcher Telefongespräche trägt der Verurteilte selbst. Das Telefonieren erfolgt mithilfe einer Prepaid-Telefonkarte an Telefonautomaten in dem Gefängnis.

Die verurteile Person hat auch das Recht, für insgesamt 3 Stunden pro Kalendermonat Besuch von nahestehenden Personen zu empfangen. Die verurteilte Person dürfen höchstens vier Personen, einschließlich minderjährigen Kindern, auf einmal besuchen. Besuche von minderjährigen Kindern bis zum Alter von 15 Jahren sind nur in Begleitung einer Person, die älter als 18 Jahre ist, zulässig. Die Besuche erfolgen aufgrund eines Antrags der verurteilten Person, der dem zuständigem Sozialarbeiter im Gefängnis vorzulegen ist. Der Sozialarbeiter stellt daraufhin eine schriftliche Besuchserlaubnis aus, auf der maximal 4 nahestehende Personen, der Termin des Besuchs und Weisungen zur Verwirklichung dieses Besuchs angeführt werden. Diese Erlaubnis übersendet die verurteilte Person auf eigenen Kosten dem Besucher, welchem nach Vorlage dieser Erlaubnis und Überprüfung der Identität der Zutritt ins Gefängnis ermöglicht wird.

Die verurteilte Person darf ohne Begrenzung Geld, welches ihr auf ein spezielles Bankkonto zu überweisen ist, empfangen. Für Einkäufe kann die verurteilte Person auch das Geld verwenden, das sie beim Antritt des Strafvollzugs dem Gefängnis übergeben hat.

Die verurteilte Person hat auch das Recht, zweimal pro Jahr ein Paket mit Lebensmitteln und Dingen für den persönlichen Bedarf mit einem Höchstgewicht von bis zu 5 Kilo zu empfangen. Diese Gewichtsbegrenzung bezieht sich jedoch nicht auf Pakete mit Wäsche, Kleidern und Gegenständen, die zur Umsetzung eines Ausbildungs- oder Freizeitprogramms erforderlich sind. Pakete unterliegen der durch den Gefängnisdienst vorzunehmenden Kontrolle.

Die verurteilte Person darf ohne Begrenzung Geld, welches ihr auf ein spezielles Bankkonto zu überweisen ist, empfangen. Für Einkäufe kann die verurteilte Person auch das Geld verwenden, das sie beim Antritt des Strafvollzugs dem Gefängnis übergeben hat.

Die verurteilte Person, ist verpflichtet, der ihr zugewiesenen Arbeit nachzugehen , sofern sie dazu gesundheitlich tauglich ist. Des Weiteren ist die verurteilte Person verpflichtet, die mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe verbundenen Kosten zu tragen.

Bei der Unterbringung von Ausländern im Justizvollzug gehen tschechische Gefängnisse nach Möglichkeiten so vor, dass Ausländer derselben Staatsangehörigkeit oder jene, die dieselbe oder eine ähnliche Sprache sprechen, miteinander kommunizieren können.

III. Strafregister, Führungszeugnisse

Im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit fremder Staatsangehöriger auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ist es möglich, dass eine ausländische Person verpflichtet ist , einem Gericht (typischerweise dem Handelsregister) oder einer Verwaltungsbehörde ihr Führungszeugnis vorzulegen.

Da zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland noch kein gesondertes internationales Abkommen vereinbart worden ist, ist es nötig, dass ein Führungszeugnis als Auszug aus dem Bundeszentralregister in Deutschland mit einer Apostille versehen wird (also mit einer Überbeglaubigung, die in Deutschland im Falle von Führungszeugnissen das Bundesverwaltungsamt vornimmt).

Im Gegensatz dazu besteht mit Österreich und mit der Schweiz ein internationales Abkommen, welches österreichische und schweitzer Bürger von der Einholung einer Apostille in ihren Heimatländern für ihre Führungszeugnis zum Zweck der Verwendung in der Tschechischen Republik befreit.

Auf der anderen Seite ist es ausreichend, wenn nur in dem Staat ein Führungszeugnis beantragt wird, indem es vorgelegt wird. Hier entfällt zwar die Pflicht, für diese Urkunde eine Apostille einzuholen, aber die Bereitstellung der Informationen durch den anderen Staat kann eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Beantragt ein deutscher Staatsbürger einen Auszug aus dem Strafregister der Tschechischen Republik, holt das Strafregister bei der zuständigen deutschen Behörde die Informationen über den Antragsteller ein, die im deutschen Register eingetragen sind (§ 16g Abs. 2 Gesetz Nr. 269/1994 Slg., Strafregistergesetz). Lebt ein tschechischer Staatsbürger in Deutschland, kann er dort ebenfalls einen Auszug aus dem deutschen Strafregister beantragen, welcher auch Informationen aus dem tschechischen Strafregister beinhalten wird (§ 30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG).

Wenn in der Tschechischen Republik gegen einen Staatsbürger der Europäischen Union als Beschuldigten ein Strafverfahren geführt wird, holen die Strafverfolgungsbehörden stets einen Auszug aus dem Strafregister aus dessen Herkunftsland ein, wobei eingetragene Straftaten strafschärfend berücksichtigt werden.

IV. Wie die Botschaft helfen kann

Die Botschaft eines Staates, dessen Angehöriger von einer freiheitsentziehenden Maßnahme betroffen ist, sei es wegen eines Verdachts einer Straftat oder wegen einer tatsächlich begangenen Straftat, ist berechtigt, seinem Bürger Hilfe zu leisten. Insbesondere darf sie ihm Informationen über die Rechtslagebereitstellen, den Kontakt zu einem Anwalt vor Ort vermitteln und bei der Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden behilflich sein.

Nach dem Gesetz über den Vollzug von Freiheitsstrafen werden Ausländer unmittelbar nach der Aufnahme in den Justizvollzug darüber belehrt, dass sie sich an die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, wenden können. Ausländer werden auch über die Möglichkeit des Empfangs von konsularischem Besuch belehrt, welcher auf ihren eigenen oder auf Antrag ihrer Verwandten erfolgt. Dieser Besuch wird nicht zu den Besuchen hinzugerechnet, die für Treffen mit nahestehenden Personen bestimmt sind.

Die Botschaft hilft auch bei Fragen, die den Vollzug der Freiheitsstrafe (den Rest der Freiheitsstrafe) im Heimatstaat betreffen. Darüber werden Ausländer nach dem Gesetz über den Vollzug von Freiheitsstrafen belehrt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen , dass nach tschechischem Recht ein Ausländer an seinen Heimatstaat nur übergegeben werden kann, sofern ein solches Vorgehen durch ein internationales Abkommen, welches die Tschechische Republikbindet , ermöglicht wird.


[1] Diese beiden Straftaten können zum Beispiel sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden, da dies das Gesetz ausdrücklich bestimmt. Detaillierte Tatbestände gegen das Vermögen gibt es auch im deutschen Strafgesetzbuch.

[2] Wenn sich eine solche Person außerhalb eines EU-Mitgliedstaaten aufhalten würde, wird es notwendig sein, den Aufenthaltsstaat um Auslieferung zu ersuchen.

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Die Tschechische Anwaltskammer wurde durch das Ministerium für Industrie und Handel der Tschechischen Republik zu der außergerichtlichen Lösung der Verbraucherstreitigkeiten zwischen dem Anwalt und dem Verbraucher nach den Rechtsdienstleistungsverträgen, und zwar aufgrund des Gesetzes Nr. 634/2012 Slg., über den Verbraucherschutz.

Internetwebseiten der Tschechischen Anwaltskammer sind www.cak.cz aufrufbar.